Welche Rechte haben Honig- und Wildbienen in Deutschland?

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Welche Rechte haben Honig- und Wildbienen in Deutschland?

Bienen gehören zu den wichtigsten Bestäubern unserer Natur. Doch obwohl Honigbienen und Wildbienen oft in einem Atemzug genannt werden, unterscheidet sich das deutsche Recht deutlich zwischen ihnen. Während Wildbienen und Hummeln unter einem strengen Artenschutz stehen, gelten Honigbienen rechtlich als Nutztiere beziehungsweise Haustiere.

Verschiedene Gläser und Flaschen mit gelbem fermentiertem Honig auf einem Holztisch. Im Vordergrund sind frische Zitronenscheiben und Ingwerwurzeln zu sehen, die auf die natürlichen Zutaten und Aromen der Fermentation hindeuten.

Wildbienen und Honigbienen – zwei unterschiedliche Rechtslagen

Die rechtliche Einordnung bildet die Grundlage aller weiteren Vorschriften.

 

Wildbienen, zu denen auch sämtliche Hummelarten gehören, sind wildlebende Tiere und stehen unter dem Schutz des Naturschutzrechts. Ihr Schutz dient dem Erhalt der biologischen Vielfalt und der Sicherung wichtiger Bestäubungsleistungen.

 

Honigbienen hingegen werden überwiegend von Imkerinnen und Imkern gehalten. Sie gelten rechtlich als Nutztiere beziehungsweise Haustiere. Für sie gelten vor allem Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Tiergesundheitsrecht und dem Tierschutzgesetz.

1. Welche Rechte haben Wildbienen in Deutschland?

In Deutschland leben mehr als 550 Wildbienenarten, darunter zahlreiche Mauerbienen, Sandbienen, Blattschneiderbienen sowie alle heimischen Hummelarten. Im Gegensatz zu Honigbienen leben die meisten Arten einzeln und bilden keine großen Völker. Da viele Arten bedroht sind, genießen sämtliche heimischen Wildbienen einen besonderen gesetzlichen Schutz.

 

Der Schutz von Wildbienen basiert insbesondere auf:

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

 

Alle heimischen Wildbienenarten gelten als besonders geschützt, einige gefährdete Arten sogar als streng geschützt. Wildbienen dürfen weder verletzt noch getötet werden. Nach § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt das sogenannte Zugriffsverbot.

 

Das bedeutet, dass es verboten ist,

  • Wildbienen zu fangen,
  • ihnen nachzustellen,
  • sie zu verletzen,
  • sie zu töten oder
  • ihre Entwicklung vorsätzlich zu beeinträchtigen.

Dies gilt auch für sämtliche Hummelarten.

 

 

Nester und Nistplätze stehen unter Schutz

Nicht nur die Tiere selbst sind geschützt. Auch ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden.

 

Dazu gehören beispielsweise:

  • Erdnester
  • Hummelnester
  • Nistgänge im Boden
  • Totholz mit Nisthöhlen
  • Pflanzenstängel mit Brutkammern
  • Nisthilfen, sofern sie besiedelt sind

Wer solche Nester zerstört oder verschließt, verstößt gegen das Naturschutzrecht.

 

 

Darf man ein Hummelnest oder ein Wildbienennest entfernen?

Grundsätzlich lautet die Antwort: Nein. Ein Wildbienen- oder Hummelnest darf nicht eigenständig entfernt oder umgesetzt werden.

 

Ist eine Umsiedlung ausnahmsweise erforderlich, etwa weil Menschen unmittelbar gefährdet sind, muss zunächst eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden.

2. Welche Rechte gelten für Honigbienen?

Die Westliche Honigbiene (Apis mellifera) wird heute fast ausschließlich von Imkerinnen und Imkern gehalten. Rechtlich steht hier nicht der Artenschutz im Vordergrund, sondern Eigentumsrechte, Tiergesundheit und Nachbarschaftsrecht.

 

 

Das Schwarmrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch

Eigentumsverlust bei einem Bienenschwarm (§ 961 BGB)

Verlässt ein Bienenschwarm den Bienenstock, ohne dass die haltende Person ihn unverzüglich verfolgt, verliert sie das Eigentum daran. Der Schwarm gilt dann als herrenlos und darf grundsätzlich von anderen Personen eingefangen und übernommen werden.

 

Betretungsrecht zur Schwarmverfolgung (§ 962 BGB)

Verfolgt die haltende Person ihren Bienenschwarm, darf sie dafür sogar fremde Grundstücke betreten. Dieses besondere Betretungsrecht dient dazu, den Schwarm wieder einzufangen.

 

Vereinigung mehrerer Bienenschwärme (§ 963 BGB)

Vereinigen sich Bienenschwärme verschiedener Imkerinnen oder Imker, entsteht automatisch Miteigentum an dem neuen Schwarm.

 

 

 

 

 

Welche Meldepflichten gelten für Honigbienen?

Wer Honigbienen hält, muss verschiedene gesetzliche Vorgaben erfüllen.

 

  • Anmeldung beim Veterinäramt

Jedes Bienenvolk muss unverzüglich bei der zuständigen Behörde beziehungsweise dem Veterinäramt angemeldet werden. Zusätzlich besteht in vielen Bundesländern eine Meldepflicht bei der jeweiligen Tierseuchenkasse.

 

 

  • Bekämpfung von Bienenseuchen

Bei meldepflichtigen Krankheiten – insbesondere der Amerikanischen Faulbrut – greifen strenge gesetzliche Maßnahmen.

 

Dazu gehören unter anderem:

  • Sperrbezirke
  • Quarantänemaßnahmen
  • Untersuchungen
  • Sanierungsanordnungen

Diese Regelungen sollen eine Ausbreitung gefährlicher Tierseuchen verhindern.

 

 

  • Gesundheitszeugnis bei Wanderimkerei

Wer Bienenvölker an einen anderen Standort bringt (Wanderimkerei), benötigt in der Regel ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis.

 

 

 

 

Dürfen Nachbarn sich gegen Bienenhaltung wehren?

Grundsätzlich müssen Nachbarn eine übliche Bienenhaltung dulden.

 

Nach § 906 BGB besteht eine sogenannte Duldungspflicht, sofern:

  • die Bienenhaltung ortsüblich ist,
  • keine erhebliche Beeinträchtigung entsteht und
  • keine unzumutbaren Gefahren ausgehen.

Erst wenn außergewöhnlich viele Bienenvölker oder konkrete Gesundheitsgefahren vorliegen, können zivilrechtliche Ansprüche entstehen.

 

Wildbienen und Honigbienen im direkten Vergleich

Kriterium

Wildbienen (inkl. Hummeln)

Honigbienen

Rechtlicher Status

Wildlebende Tiere, besonders geschützte Arten

Nutztiere bzw. Haustiere

Gesetzliche Grundlage

Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Tiergesundheitsgesetz, Bienenseuchenverordnung, Tierschutzgesetz

Schutz der Tiere

Strenger Artenschutz

Schutz über das Tierschutzgesetz

Nestschutz

Gesetzlich besonders geschützt

Eigentum der Imkerin bzw. des Imkers

Entfernung von Nestern

Nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung

Durch die Halterin oder den Halter möglich

Meldepflicht

Keine

Anmeldung beim Veterinäramt und häufig bei der Tierseuchenkasse erforderlich

Bußgelder

Hohe Bußgelder bei Verstößen gegen den Artenschutz

Verstöße betreffen vor allem Tiergesundheits- und Halterpflichten

Obwohl Honigbienen und Wildbienen beide unverzichtbar für unsere Umwelt sind, werden sie vom deutschen Recht sehr unterschiedlich behandelt. Wildbienen und Hummeln stehen unter dem besonderen Schutz des Naturschutzrechts, das sowohl die Tiere als auch ihre Nistplätze schützt. Eingriffe sind nur in Ausnahmefällen und mit behördlicher Genehmigung erlaubt.

 

Bei Honigbienen stehen dagegen Eigentumsrechte, Tiergesundheit und die ordnungsgemäße Haltung im Mittelpunkt. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält sogar besondere Vorschriften für Bienenschwärme, während Veterinärrecht und Bienenseuchenverordnung klare Pflichten für Imkerinnen und Imker festlegen.

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