Allgemeine Verkaufsbedingungen der Serumwerk Bernburg AG

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
I. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
II. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen (VKB) abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Wir widersprechen hiermit ausdrücklich. Etwas anderes gilt nur, sofern wir
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren VKB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen, bedeutet dies in keinem Fall eine Anerkennung der Bedingungen.
III. Diese VKB gelten nur ggü. Unternehmern/juristischen Personen i.S.v. § 310 IBGB.
IV. Unsere VKB gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
I. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
II. Wir behalten uns vor, Bestellungen des Kunden (Angebot i. S. d. § 145 BGB) innerhalb von 2 Wochen anzunehmen oder abzulehnen. Der Kaufvertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir Angebote schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen. Das gilt auch bei Absprachen mit unseren Außendienstmitarbeitern.
III. Erklärungen unsererseits (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten keine Übernahme einer Garantie i. S. d. BGB.
Die Übernahme einer Garantie bedarf unserer ausdrücklichen schriftl. Erklärung.

§ 3 Preise
I. Es gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, ab Werk zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
II. Mehrkosten, die durch Änderungswünsche des Kunden verursacht worden sind, gehen zu dessen Lasten.

§ 4 Lieferungen, Gefahrenübergang
I. Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ex work Bernburg“ Incoterms 2010.
II. Wir liefern schnellstmöglich. Beim Kauf von Katalogeinzelwaren i. W. bis zu 120,00 € netto trägt der Kunde die Kosten, wir berechnen für Versand eine Pauschale i. H. v. 12,00 €. Ab einem Warenwert von 120,01 € netto erfolgt die Lieferung frachtfrei, d.h. wir übernehmen die Kosten des regulären Versandes; soweit „frei Haus“ vereinbart wurde, übernehmen wir die Kosten von Transport und Versicherung.
III. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, im Falle des Versandes mit der Übergabe an die Transportperson, sonst mit Bereitstellung zur Abholung und Anzeige der Versandbereitschaft. Soweit ein exakter Liefertermin vereinbart wurde, zum Termin mit Bereitstellung im Lager Bernburg.
IV. Soweit auf Wunsch des Kunden die Ware versandt wird, erfolgt dies auf dessen Gefahr und Kosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
V. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Eine Verantwortlichkeit unsererseits für die Wahl der geeignetsten und günstigsten Versand- und Verpackungsart oder des Versandweges besteht nicht.

VI. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch Post, Spediteure, Frachtführer oder zum Empfang berechtigte Dritte, gilt als Bestätigung der ordnungsgemäßen Verpackung.

VII. Wir behalten uns Teillieferungen, Lieferungen anderer Größen und Abpackungen bzw. dem Kunden zumutbare Ersatzlieferungen vor.
VIII. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie ggf. die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der behalten wir uns vor.
IX. Bei nicht von uns zu vertretenden Rücksendungen stellen wir dem Kunden uns ggf. entstehende zusätzliche Transportkosten in Rechnung.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Verzug
I. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der vereinbarte Preis binnen 30 Tagen nach Versand/Bereitstellung und Absenden der Versandbereitschaft zu zahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Die Rechnung wird der Lieferung beigefügt oder direkt an die Rechnungsadresse versandt. Die Fälligkeit bestimmt sich nach dem Tag des Rechnungsdatums, bzw. sofern die Anzeige der Versandbereitschaft nach dem Tag der Rechnungslegung erfolgte, nach dem Zeitpunkt der Information der Versandbereitschaft.
II. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung benannte Konto zu erfolgen, bzw. uns sind rechtzeitig die notwendigen Daten für den Einzug per Lastschrift zu übergeben. Wechsel gelten nicht als Zahlung. Der Kunde hat für ausreichende Deckung auf seinem Konto zu sorgen. Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

III. Unbestimmte Zahlungen werden auf die älteste Schuld und etwaige Zinsen und Kosten verrechnet.
IV. Der Verzug des Kunden tritt mit Ablauf des Tages der Fälligkeit ein. Verzugszinsen werden gemäß §§ 247, 288 BGB (8 Prozentpunkte über jeweiligen Basiszinssatz) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
V. Im Falle des Zahlungsverzuges erheben wir, unter Einbeziehung der Rechtsabteilung der eines anderweitigen Rechtsbeistandes, für die Bearbeitung eine Mahngebühr von 15,00 € pro nicht bezahlter Rechnung.
VI. Bei Zahlungsverzug bzw. Nichtausführbarkeit der Lastschrift sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen. Außerdem sind wir berechtigt, alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Gleiches gilt im Falle der Insolvenz des Kunden.
VII. Zurückhaltungen von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur erlaubt, wenn diese Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
VIII. Der Kunde kann uns 14 Tage nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins schriftlich zur Lieferung binnen angemessener Nachfrist (i.d.R. 3 Wochen) auffordern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
IX. In Fällen von höherer Gewalt, Streiks und Betriebsstörungen bzw. Nicht-/verspäteter Lieferung durch Zulieferer verlängern sich unsere Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Das gleiche gilt im Falle vom Kunden geforderter geänderter oder zusätzlicher Leistungen. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Ware von uns zu
vertreten ist, obliegt dem Kunden.

X. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzl. Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung ist unsere Haftung für den Schadensersatz neben und statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 6 Gewährleistung und Mängelrügen
I. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

II. Die Anzeige der Mängel hat in schriftlicher Form unter Angabe der Rechnungs- und Chargennummer zu erfolgen.

III. Im Falle des von uns organisierten Versandes werden offenkundige, bei Abholung äußerlich erkennbare Schäden, von uns nur berücksichtigt, wenn diese in einem vom Frachtführer/Speditionär bzw. einem unserer Erfüllungsgehilfen unterzeichneten Frachtbrief/ Protokoll vermerkt sind.

IV. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Wir haben das Recht zur Besichtigung und Prüfung beanstandeter Ware.
V. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen entsprechen wir primär durch Lieferung mangelfreier Ware.
VI. Sofern die im Wege der Ersatzlieferung gelieferte Ware erneut mangelhaft oder falsch bzw. nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mängelanzeige bei uns geliefert wird, hat der Kunde das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.

VII. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an der neu hergestellten Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten, dies gilt nicht bei Vorsatz /Arglist.
VIII. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Lagerung bzw. Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
IX. In den Fällen von Vorsatz, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns wegen eines Mangels sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen.
X. Die Haftungsbegrenzungen gelten auch für unsere Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
I. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
II. Wir sind ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält.
III. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären. In diesem Fall sind wir nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – an- zurechnen.

IV. Bei der Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstandenen Sachen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden setzt sich in diesem Falle an der umgearbeiteten Sache fort.
V. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des objektiven Wertes der Vor-

behaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt im Falle der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig das Miteigentum an uns überträgt und das so entstandene Miteigentum für uns verwahrt.
VI. Der Kunde ist verpflichtet, solange er noch nicht Eigentümer ist, die Vorbehaltsware pfleglich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Kunde hierdurch im Voraus an uns ab.
VII. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, damit wir nach § 771 ZPO vorgehen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt bereits jetzt seine sämtlichen zukünftigen Forderungen ab, die er aus dem Verkauf der Vorbehaltsware
gegenüber seinen Kunden erwirbt. Bei Kontokorrentabreden des Kunden mit seinen Kunden gilt dies entsprechend für den Saldoanspruch aus dem Kontokorrent. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
VIII. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir können die Einzugsermächtigung zu jedem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen. Der Widerruf bedarf der Schriftform und ist dem Kunden per Fax oder Brief zuzusenden. Im Falle des Widerrufs sind wir berechtigt, dessen Kunden von der Abtretung zu unterrichten und diese zur Zahlung an uns aufzufordern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde uns eine Kundenliste zur Verfügung stellen, die die Namen und Adressen seiner entsprechenden Kunden, die Höhe der einzelnen Forderungen und die Fälligkeitsdaten enthält.
VIII. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen unverzüglich nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt.
IX. Wir verpflichten uns, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden in angemessenem Umfang freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten nach vorstehenden Absätzen den Wert der zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % für einen Zeitraum von mehr als 2 aufeinanderfolgenden Monaten übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch uns.
§ 8 Haftung
I. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzl. Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch die Ware an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
II. Wir haften nicht, wenn der Schaden durch einen Fehler des Kunden bei der Entwicklung des Liefergegenstandes oder einen Dokumentationsfehler des Kunden entstanden ist.
III. Bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern wir nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der jeweiligen Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des
Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
IV. Der Kunde kann im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung grob fahrlässig verschuldet haben.
V. Unsere Haftung nach AMG und ProdukthaftG bleibt unberührt.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
I. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen, sind ausgeschlossen.
II. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.